A. Vertragsabschluß
I. Für alle - auch zukünftigen - Lieferungen und Leistungen des Auftragnehmers/Verkäufers gelten nachfolgende Bedingungen. Abweichungen und Nebenabreden bedürfen der Schriftform. Abweichende Bedingungen des Auftraggebers/Käufers werden keinesfalls Vertragsinhalt, auch wenn nicht ausdrücklich widersprochen wird. Spätestens mit der An- bzw. Abnahme der Leistung gelten die nachfolgenden Bedingungen als anerkannt.
II. Telegrafische, telefonische, mündliche oder Änderungen per Telefax bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung.
III. Die Angebote sind freibleibend. Abschlüsse, Vereinbarungen oder Erklärungen werden erst durch schriftliche Bestätigung durch den Auftragnehmer verbindlich, oder wenn durch Übersendung von Ware und Rechnung entsprochen wird. Angebote des Bestellers binden den Auftragnehmer/Verkäufer nur, wenn sie innerhalb einer Frist von 10 Tagen, gerechnet ab Auftragseingang, schriftlich bestätigt werden. Der Besteller bleibt bis zum Ablauf dieser Frist an den von ihm erteilten Auftrag gebunden.
B. Preise
I. Der Preis der Leistung oder der Ware versteht sich ohne Skonto und Nachlässe zuzüglich Umsatzsteuer.
II. Transport- und Verpackungskosten werden gesondert berechnet. Dasselbe gilt für etwaige Kosten für Aufstellung und Montage.
C. Zahlung
I. Es gelten die jeweils angebotenen und vereinbarten Bedingungen. Der Auftragnehmer/Verkäufer ist bei Verzug des Auftraggebers/Käufers berechtigt, Zinsen in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Bundesbankdiskontsatz zu berechnen.
II. Kommt der Auftraggeber bei gewährten Teilzahlungen mit zwei aufeinanderfolgenden Teilzahlungen in Verzug, so wird die Forderung in voller Höhe sofort fällig.
III. Zahlungsanweisungen, Schecks und Wechsel werden nur nach besonderen Vereinbarungen und nur zahlungshalber angenommen unter Berechnung aller Einziehungs- und Diskontspesen.
IV. Gegen die Ansprüche des Auftragnehmers/Verkäufers kann der Auftraggeber/Käufer nur aufrechnen, wenn die Gegenforderung des Auftraggebers/Käufers unbestritten oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt. Die Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten ist ausgeschlossen, es sei denn der Auftraggeber/Käufer ist nicht Vollkaufmann oder der Vertrag gehört nicht zum Betrieb des Handelsgewerbes des Auftraggebers/Käufers. Der Auftragnehmer/Verkäufer kann sich auf den Ausschluss des Zurückbehaltungsrechtes nicht berufen, wenn ihm eine grobe Vertragsverletzung zur Last fällt, er für seine mangelbehaftete Leistung bereits den Teil des Entgelts erhalten hat, der dem Wert seiner Leistung entspricht oder wenn der Gegenanspruch, auf den das Leistungsverweigerungsrecht gestützt wird, unbestritten, rechtskräftig festgestellt oder entscheidungsreif ist. VI. Der Auftragnehmer/Verkäufer ist zu jederzeitiger Abtretung der Forderung an Dritte ausdrücklich befugt.
D. Lieferung
I. Alle Liefertermine und Lieferfristen sind annähernd und unverbindlich. Lieferfristen die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, sind schriftlich anzugeben. Lieferfristen, die nicht mit einem Kalendertag angegeben werden, beginnen mit Vertragsabschluß, außer es ist nachfolgend abweichend geregelt. Werden nachträglich Vertragsänderungen vereinbart, ist erforderlichenfalls gleichzeitig ein Liefertermin oder eine Lieferfrist erneut zu vereinbaren. Schadenersatzansprüche von im Einzelfall besonders schriftlich vereinbarten Lieferterminen oder Lieferfristen beurteilen sich nach -G.- dieser Geschäftsbedingungen.
II. 1. Der Auftraggeber/Käufer kann zwei Wochen nach Überschreitung eines unverbindlichen Liefertermins oder einer unverbindlichen Lieferfrist den Auftragnehmer schriftlich auffordern, binnen angemessener Frist zu liefern. Mit dieser Mahnung kommt der Auftragnehmer/Verkäufer in Verzug. Der Auftraggeber/Käufer kann neben der Lieferung Ersatz des Verzugschadens nur verlangen, wenn dem Auftragnehmer/Verkäufer Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. 2. Der Auftraggeber kann im Fall des Verzugs des Auftragnehmers/Verkäufers auch schriftlich eine angemessene Nachfrist setzen mit dem Hinweis, dass er die Abnahme der zu erbringende Leistung nach Ablauf der Frist ablehne. Nach erfolglosem Ablauf der Nachfrist ist der Auftraggeber/Käufer berechtigt, durch schriftliche Erklärung vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen. Dieser beschränkt sich bei leichter Fahrlässigkeit auf höchstens 5 % der vereinbarten Vergütung. Dasselbe gilt bei vom Auftragnehmer/Verkäufer verschuldeter Unmöglichkeit. Wird der Versand oder die Zustellung auf Wunsch des Auftraggebers/Käufers verzögert, so kann, beginnend einen Monat ab Anzeige der Versandbereitschaft, Lagergeld in Höhe von 0,5 % des Rechnungsbetrages für jeden angefangenen Monat dem Auftraggeber/Käufer berechnet werden; das Lagergeld wird auf 5 % begrenzt, es ei denn dass höhere Kosten/Schäden nachgewiesen werden. Dem Auftraggeber/Käufer bleibt vorbehalten, nachzuweisen, dass Lagerkosten nicht entstanden oder wesentlich niedriger als die Pauschale sind. Ist der Auftraggeber/Käufer eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich rechtliches Sondervermögen oder ein Kaufmann, bei dem der Vertrag zum Betrieb seines Handelsgewerbes gehört, steht ihm ein Schadenersatzanspruch nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit zu. Der Anspruch auf Lieferung ist in allen Fällen dieses Absatzes ausgeschlossen. 3. Wird dem Auftragnehmer/Verkäufer während er in Verzug ist die Leistung (Lieferung) durch Zufall unmöglich, so haftet er gleichwohl nach Maßgabe der Absätze 1 und 2, es sei denn, dass der Schaden auch bei rechtzeitiger Lieferung eingetreten sein würde.
III. Wird ein verbindlicher Liefertermin oder eine verbindliche Lieferfrist überschritten, kommt der Auftragnehmer/Verkäufer bereits mit Überschreitung des Liefertermins oder der Lieferfrist in Verzug. Die Rechte des Auftraggebers/Käufer bestimmen sich dann nach II. Abs.1 Satz 3, Abs. 2 sowie Abs. 3 dieses Abschnitts. IV. Höhere Gewalt, Aufruhr, Streik, Aussperrung und unverschuldete erhebliche Störungen verändern die in I und II genannten Termine und Fristen um die Dauer der durch diese Umstände bedingten Leistungsstörungen. V. Konstruktions- und Formänderungen, Abweichungen im Farbton, sowie Änderungen des Leistungs- Lieferumfangs seitens des Auftragnehmers/Verkäufer bzw. dessen Lieferanten und Hersteller bleiben während der Liefer- Leistungszeit vorbehalten, sofern der zu leistende Gegenstand bzw. die Leistung nicht erheblich geändert wird und die Änderungen für den Auftraggeber/Käufer zumutbar sind.
VI. Angaben in bei Vertragsabschluß gültigen Beschreibungen über Lieferumfang, Aussehen, Leistungen, Maße und Gewicht des Vertragsgegenstandes bzw. der vertraglich vereinbarten Leistung sind Vertragsinhalt; sie sind als annähernd zu betrachten und keine zugesicherten Eigenschaften, sondern dienen als Maßstab zur Feststellung ob der Vertragsgegenstand fehlerfrei ist, es sei denn, dass eine ausdrückliche Zusicherung gegeben ist. Sofern der Auftragnehmer/Verkäufer, dessen Lieferanten oder dessen Hersteller zur Bezeichnung der bestellten Leistung / Gegenstände Nummern gebraucht, können allein hieraus keine Rechte hergeleitet werden.
VII. Der Auftragnehmer/Verkäufer ist zu Teillieferungen berechtigt, wenn die Annahme von Teillieferungen dem Auftraggeber/Käufer bei Abwägung der gegenseitigen Interessen zumutbar ist.
VIII: Für alle Lieferungen oder Leistungen gelten die Vorschriften des Verbandes Deutscher Elektrotechniker, soweit diese für die Sicherheit der Lieferungen oder Leistungen in Betracht kommen. Abweichungen sind zulässig, soweit die gleiche Sicherheit auf andere Weise gewährleistet ist.. Schutzvorrichtungen werden nur insoweit mit geliefert, als dies gesetzlich vorgeschrieben oder ausdrücklich vereinbart ist. An Kostenanschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behält sich der Auftragnehmer/Verkäufer Eigentumsvorbehaltsrechte sowie urheberrechtliche Verwertungsrechte uneingeschränkt vor; sie dürfen nur nach vorheriger Zustimmung des Auftragnehmers/Verkäufers Dritten zugänglich gemacht werden. Zu Angeboten gehörige Zeichnungen und andere Unterlagen sind, wenn der Auftrag dem Anbieter nicht erteilt wird, auf Verlangen unverzüglich zurückzugeben.
E. Abnahme
I. Der Auftragnehmer/Verkäufer ist verpflichtet, den Vertragsgegenstand / die vertraglich vereinbarte Leistung bei Lieferung unverzüglich auf sichtbare Mängel zu überprüfen. II. Der Auftragnehmer/Verkäufer versichert, dass die Vertragsgegenstände, sofern dies im Auftrag des Auftraggebers/Käufers erfolgt, ordnungsgemäß verpackt und versendet werden.
III. Der Auftraggeber/Käufer verpflichtet sich, beschädigte Sendungen nicht anzunehmen.
IV. Etwaige Transportschäden sind sofort bei Übernahme der Ware in Gegenwart des Überbringers festzustellen und auf der Empfangsbescheinigung zu vermerken. Spätere Beanstandungen können keine Berücksichtigung finden.
V. 1. Lieferungen durch Post, Eisenbahn, sonstige dritte Unternehmen erfolgen auf Kosten und auf Gefahr des Empfängers. Die Gefahr trägt der Empfänger auch dann, wenn ausnahmsweise frachtfreie Lieferung vereinbart ist. Rollgeld geht auch in diesem Fall zu Lasten des Auftraggebers/Käufers. 2. Bruchschäden bei Bahnsendungen muß der Empfänger sofort bahnamtlich feststellen und auf dem Begleitpapier bescheinigen lassen. Sodann muß er bei der Bundesbahn kostenfrei Rücksendung des beschädigten Stückes beantragen und dem Auftragnehmer/Verkäufer den Frachtbrief mit der Bescheinigung einsenden. 3. Bruchschaden bei Postsendung ist am Tag des Empfanges schriftlich zu melden. Der Auftragnehmer/Verkäufer verpflichtet sich bei der Geltendmachung von Ansprüchen behilflich zu sein.
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F. Gewährleistung:
I. Soweit die Gewährleistung nicht ausgeschlossen ist, bietet der Auftragnehmer/Verkäufer Gewähr für die gelieferte Ware und Leistungen durch Mangelbeseitigung. Der Auftraggeber/Käufer erhält das Recht bei fehlschlagender Mangelbeseitigung Herabsetzen der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages zu verlangen, wenn nicht eine Bauleistung Gegenstand der Mängelhaftung ist.
II. Der Auftraggeber/Käufer hat offensichtliche Mängel innerhalb einer Ausschlußfrist von zwei Wochen nach Lieferung dem Auftragnehmer/Verkäufer gegenüber schriftlich anzuzeigen. Für nicht offensichtliche Mängel gilt eine Ausschlußfrist von 1 Jahr ab Ablieferung gegenüber Unternehmern, ansonsten von 2 Jahren, bei Baumaterialien von 5 Jahren, wobei sich hier eine Hemmung oder Unterbrechung der Verjährung entsprechend fristverlängernd auf die Ausschlußfrist auswirkt.
III. 1. Für den Fall der Mangelbeseitigung werden die Aufwendungen für Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten für die Nachbesserung / Ersatzlieferung vom Auftragnehmer/Verkäufer übernommen. 2. Nicht übernommen werden die Kosten für den beim Auftraggeber/Käufer anfallenden Aufwand, dem Auftragnehmer die Ware zur Nachbesserung zur Verfügung zu stellen. IV. Der Auftragnehmer/Verkäufer übernimmt einem Unternehmer gegenüber keine Gewähr für Werbeaussagen des Herstellers. Soweit Werbeaussagen des Herstellers eines verkauften Produktes nicht zutreffen, sind Ansprüche wegen eines darauf beruhenden Sachmangels ausschließlich gegen den jeweiligen Hersteller zu richten. Gewährleistungs- und Garantiezusagen früherer Hersteller und Vorlieferanten binden den Auftragnehmer/Verkäufer nicht.
G. Haftung
I. Schadensersatzansprüche aus Unmöglichkeit, Vertragsverletzung, Verschulden bei Vertragsverhandlungen und unerlaubter Handlung sind gegen den Auftragnehmer/Verkäufer, seine gesetzlichen Vertreter sowie gegen seine Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen mit Ausnahme der in G II. geregelten Tatbestände ausgeschlossen.
II. Eine Haftung besteht: a) in voller Schadenshöhe bei grobem Verschulden gesetzlicher Vertreter und leitender Angestellter b) dem Grunde nach bei jeder schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten c) außerhalb solcher Pflichten dem Grunde nach auch für grobes Verschulden einfacher Erfüllungsgehilfen, es sei denn der Auftragnehmer/Verkäufer kann sich kraft Handelsbrauchs davon frei zeichnen d) der Höhe nach in den beiden letzten Fallgruppen auf Ersatz des typischen vorhersehbaren Schadens e) bei Vorsatz f) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit aufgrund vorsätzlicher oder fahrlässiger Pflichtverletzung des Verwenders des gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen; für Schäden an anderen Sachen als das Produkt selbst, nur wenn diese Sache ihrer Art nach gewöhnlich für den privaten Gebrauch bestimmt und hierzu von dem Geschädigten hauptsächlich verwendet worden ist.
III. Soweit die Haftung gegenüber dem Auftragnehmer/Verkäufer begrenzt ist, hat der Auftraggeber/Käufer den Auftragnehmer/Verkäufer von etwaigen Ansprüchen Dritter freizustellen.
IV. Die vorstehend genannten Regelungen gelten ausdrücklich auch in Bezug auf anwendungstechnische Hinweise und Ratschläge.
H. Eigentumsvorbehalt
Bis zur Bezahlung sämtlicher Ansprüche aus der Geschäftsverbindung behält sich der Auftragnehmer/Verkäufer das Eigentum an der gelieferten Ware vor. Durch Verarbeitung dieser gelieferten Waren oder Gegenstände erwirbt der Auftraggeber/Käufer kein Eigentum an den ganz oder teilweise hergestellten Sachen. Die Verarbeitung erfolgt unentgeltlich ausschließlich für den Auftragnehmer/Verkäufer. Sollte dennoch der Eigentumsvorbehalt durch irgendwelche Umstände erlöschen, so sind sich Auftraggeber/Käufer und Auftragnehmer/Verkäufer schon jetzt darüber einig, dass das Eigentum an den gelieferten Gegenständen oder der Ware mit der Verarbeitung auf den Auftragnehmer/Verkäufer übergeht, welcher die Übereignung annimmt. Der Auftraggeber/Käufer bleibt deren unentgeltlicher Verwahrer. Bei der Verarbeitung mit noch in Fremdeigentum stehender Waren oder Gegenständen erwirbt der Auftragnehmer Miteigentum an den neuen Gegenständen. Der Umfang dieses Miteigentums ergibt sich aus dem Verhältnis des Rechnungswertes der vom Auftragnehmer/Verkäufer gelieferten Ware oder Gegenständen zum Rechnungswert der übrigen Gegenstände oder Ware. Der Auftraggeber/Käufer tritt hiermit Forderungen aus einem Weiterverkauf der Vorbehaltsware an den Auftragnehmer/Verkäufer ab, und zwar auch insoweit, als die Ware verarbeitet ist oder die Gegenstände verarbeitet sind. Enthält das Verarbeitungsprodukt neben der Vorbehaltsware des Auftragnehmers/Verkäufers nur solche Gegenstände, die entweder dem Auftraggeber/Käufer gehören oder aber nur unter dem sogenannten einfachen Eigentumsvorbehalt geliefert worden sind, so tritt der Auftraggeber/Käufer die gesamte Forderung an den Auftragnehmer/Verkäufer ab. Im anderen Falle, d.h. beim Zusammentreffen der Vorauszession an mehrere Lieferanten steht dem Auftragnehmer/Verkäufer ein Bruchteil der Forderungen zu, entsprechend dem Verhältnis des Rechnungswertes seiner Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verarbeiteten Gegenstände. Soweit Gesamtforderungen des Auftragnehmers/Verkäufers durch solche Abtretungen zu mehr als 110 % zweifelsfrei, oder bis zu 150 % des Schätzwertes, gesichert sind, wird der Überschuss der Außenstände auf Verlangen des Auftraggebers/Käufers nach der Auswahl des Auftragnehmers/Verkäufers freigegeben. Der Auftraggeber/Käufer kann, solange er seinen Zahlungsverpflichtungen dem Auftragnehmer/Verkäufer gegenüber nachkommt, bis zum Widerruf die Außenstände für sich einziehen. Mit einer Zahlungseinstellung, der Beantragung oder Eröffnung des Konkurses, eines gerichtlichen oder außergerichtlichen Vergleichsverfahrens, eines Scheck- oder Wechselprotestes oder einer erfolgten Pfändung erlischt das Recht zum Weiterverkauf oder zur Verarbeitung der Waren und Gegenstände und zum Einzug der Außenstände. Danach eingehende abgetretene Außenstände sind sofort auf einem Sonderkonto anzusammeln. Eine etwaige Rücknahme der Waren oder der gelieferten Gegenstände erfolgt immer nur sicherheitshalber; es liegt darin, auch wenn nachträglich Teilzahlungen gestattet wurden, kein Rücktritt vom Vertrag.
I. Ausschluss
Weitere als die in diesen Bedingungen ausdrücklich zugestandenen Rechte und Ansprüche des Auftraggebers/Käufers sind ausgeschlossen.
J. Erfüllungsort und Gerichtsstand
I. Erfüllungsort ist der Sitz des Auftragnehmers/Verkäufers. Der Auftragnehmer/Verkäufer versendet auf Verlangen des Auftraggebers/Käufers die Ware an einen anderen Ort als den Erfüllungsort. Die Kosten und die Gefahr hierfür trägt der Auftraggeber/Käufer. Bei Lieferung einschließlich Aufstellung und Montage ist Erfüllungsort der Ort der Leistunsgerbringung.
II. Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit Vollkaufleuten einschließlich Wechsel- und Scheckforderungen ist ausschließlicher Gerichtsstand der Sitz des Auftragnehmers/Verkäufers.
III. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Auftraggeber/Käufer keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluß seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder seinen Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. Im übrigen gilt bei Ansprüchen des Auftragnehmers/Verkäufers gegenüber dem Auftraggeber/Käufer dessen Wohnsitz als Gerichtsstand.
K. Anwendung
Für diesen Vertrag gilt das Recht der BRD Deutschland.
L. Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen rechtsunwirksam sein, berührt dies die Geltung der übrigen Regelungen nicht.
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